Wir stellen Ihnen die Förderkriterien vor
Hier gehen wir auf die Kriterien für eine finanzielle Förderung im Rahmen der "Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) - Informationen zu Antragstellung, Fördergegenstand, Förderhöchstgrenzen, Vergabeverfahren und Markterkundung ein
Zunächst ein wichtiger Hinweis: Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten empfehlen wir Ihnen, bereits im Vorfeld Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, aufzunehmen.
Eine finanzielle Förderung des Breitband-Infrastrukturausbaus im ländlichen Raum erfolgt im Rahmen der Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK). Antragsberechtigt sind: Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise im ländlichen Raum. Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sind nicht antragsberechtigt. Zusammenhängend bebaute Gebiete, die einen ländlichen Charakter aufweisen und vom übrigen Stadtgebiet klar abgegrenzt sind, können jedoch in die Förderung der Breitbanderschließung im ländlichen Raum einbezogen werden. Die vorgenannten Voraussetzungen sind der ADD Trier bei Antragstellung plausibel und nachvollziehbar zu begründen.
Förderfähig sind Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitband-Infrastrukturen. Weiterhin ist die kommunale Eigenverlegung von Leerrohren förderfähig.
Ebenso ist die Leerrohrverlegung nach Rn. 34a nicht förderfähig, wenn sich im Zuge der öffentlichen Konsultation der Breitbandanbieter (Interessenbekundungsverfahren) ergibt, dass ein Breitbandanbieter, der Leerrohre nicht selbst nutzen kann, in der Lage wäre eine verlässliche Breitbandversorgung herzustellen.
Nachzuweisen sind:
- die fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung, d.h. weniger als 2 MBit/s downstream, unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber
- der ermittelte und prognostizierte Bedarf an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gebiet, aufgeschlüsselt nach beruflicher und privater Nutzung.
Sofern ein Interessenbekundungsverfahren (s. Markterkundungsplattform) zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Breitbanderschließung nicht ohne öffentliche Zuwendung erfolgen kann, ist die jeweilige Erschließungsmaßnahme wettbewerbs- und technikneutral auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs und unter Angabe der angestrebten Bandbreite (Geschwindigkeit) auszuschreiben.
Die öffentliche Ausschreibung muss im offiziellen Amtsblatt, im Internetangebot der Gemeinde sowie auf dieser Website (s. Markterkundungsplattform) erfolgen.
Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält. Die Höhe der Förderung pro Projekt beträgt bis zu 90% (höchstens jedoch 180.000 Euro), bei Gemeinschaftsprojekten auf Landkreis- oder Verbandsgemeindeebene ebenso bis zu 90% (höchstens jedoch 450.000 Euro) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuschüsse bis zu 5.000 Euro werden nicht gewährt (Bagatellgrenze). Ausgaben für Machbarkeitsuntersuchungen und Planungsarbeiten sind bis zu 90% (höchstens jedoch 10.000 Euro), bei Gemeinschaftsprojekten 20.000 Euro, zuwendungsfähig. Ausgaben im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens und der Angebotserstellung sind nicht förderfähig.
Die Förderung greift auch bei Breitbanderschließungsmaßnahmen von Gewerbegebieten im ländlichen Raum. In Ausnahmefällen ist eine Einzelerschließung von Gewerbegebieten möglich.
- Nachzuweisen ist auch hier die fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung (d.h. weniger als 2 MBit/s downstream). "Upgrades" z.B. von 2 MBit/s auf 6 MBit/s sind nicht förderfähig.
- Nutznießer der Förderung muss das gesamte Gewerbegebiet, zumindest aber die deutlich überwiegende Zahl der hier ansässigen Unternehmen sein. Die Versorgung einzelner Unternehmen mit sehr schnellen Breitbandverbindungen (Standleitungen, 32 MBit/s symmetrisch, Glasfaser etc.) ist nicht förderfähig.
Die für eine Bewilligung von Förderanträgen erforderliche Verwaltungsvorschrift (LINK) für die Breitbanderschließung im ländlichen Rheinland-Pfalz wurde am 18. November 2008 im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Damit trat das Förderprogramm offiziell in Kraft.


